Dienstag, 23. September 2014

Was hat meine Bank mit Kirchensteuern zu tun?

Fragen und Antworten

Gibt es also eine nun neue Kirchensteuer?

Nein, die Höhe der Kirchensteuern und die Einnahmen, auf die Kirchensteuern berechnet werden, haben sich nicht geändert. Im Rahmen der Steuervereinfachung wurde lediglich die Mitteilung der Einkünfte vereinfacht.

Ich bin verheiratet und mein Ehegatte und ich bekommen ungefähr 1.000 Euro im Jahr an Zinsen. Wieviel Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer muss ich denn nun bezahlen?

In diesem Fall: gar keine. Nur wenn Sie als Kirchenmitglied Zinsen und Dividenden erzielen, die über die Freistellungsgrenzen hinaus gehen, fällt für die überschüssigen Erträge Kapitalertragsteuer und damit auch Kirchensteuer an. Als Alleinstehender können Sie Ihren Banken Freistellungsaufträge von insgesamt bis zu 801 Euro erteilen, als Ehegatten bis zu 1602 Euro.

Wissen die Bankmitarbeiter also nun künftig, ob ich evangelisch oder katholisch bin?

Nein, für die Bankmitarbeiter ist die Religionszugehörigkeit nicht einsehbar. Auch in den Kundenstammdaten wird sie nicht ausgewiesen. Die Banken erhalten das so genannte „Religionsmerkmal“ unter Beachtung der hohen Anforderungen des Datenschutzes verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer. Die Weiterverarbeitung dieser Ziffer erfolgt in einer gesicherten Umgebung.

Neues Erhebungsverfahren bei der Abgeltungsteuer kurz erklärt

Wer in diesen Tagen Post von seiner Bank erhält oder auf seine Kontoauszüge schaut, liest, dass das Kreditinstitut über den „Einbehalt von Kirchensteuern“ informiert. Viele steigen beim Lesen offenbar gleich nach dem ersten Satz wieder aus, um dann ihrem Unmut Luft zu machen. „Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z. B. Zinsen) wird ab dem 01. 01. 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt“, ist dort zu lesen.

Aber – worum geht es dabei eigentlich?

Ab 2015 werden die Kirchensteuern auf Kapitalerträge direkt bei den Banken erhoben. Das war auch vorher schon der Fall, wenn der Kunde seine Konfession der Bank mitgeteilt hatte. Nun geht es lediglich darum, das Verfahren zum Abzug der Kirchensteuer für alle Beteiligten zu vereinfachen. Mit dem neuen Verfahren ist aber keine neue Kirchensteuer eingeführt worden! Niemand zahlt mehr Kirchensteuer als zuvor!

Kirchensteuer auf Kapitalerträge oberhalb der Freistellungsgrenze von 801 Euro (ledig) bzw. 1602 Euro (verheiratet) gibt es schon immer. Kapitalerträge waren schon früher als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben und zu versteuern, inklusive Kirchensteuerzuschlag.

Neu ist lediglich ab 2015 die Art der Mitteilung an das Finanzamt: Seit 2009 wird die Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle ihrer Entstehung von den Banken automatisch erhoben und an die Finanzbehörden weitergeleitet. Die automatische Weiterleitung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer erfolgte nur nach entsprechender Mitteilung des Steuerpflichtigen an seine Bank. Ansonsten wurde bei dem Steuerpflichtigen die Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung berücksichtigt. Ab 2015 wird auch, im Zuge der Verwaltungsvereinfachung bei den Finanzämtern, die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer grundsätzlich automatisch an die Finanzbehörden weitergeleitet.

Die Banken müssen dann einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchenzugehörigkeit jedes Kunden abfragen. Danach werden alle Steuern auf Kapitalerträge direkt bei der Bank erhoben. Die Bank erhält zu diesem Zweck vom BZSt einen sechsstelligen numerischen Schlüssel, unter dem die ermittelte Kirchensteuer für den jeweiligen Kunden abzuführen ist. Dabei werden die hohen Anforderungen des Datenschutzes gewährleistet. Für den Mitarbeiter bei der Bank ist die Religionszugehörigkeit nicht erkennbar. Für die Bankkunden wird es also einfacher.

Wer allerdings nicht möchte, dass seine Religionszugehörigkeit an seine Bank weitergegeben wird, muss dem widersprechen und kann einen Sperrvermerk setzen lassen. Der Widerspruch muss bis spätestens 30. Juni beim BZSt (www.bzst.de) erfolgen. Sperrvermerke, die nach dem Stichtag veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

Übernommen von der Evangelischen Apostelkirche Bocholt.